Satzung

 

 

Satzung des Vereins
zur Förderung des altsprachlichen Unterrichts e.V. (VFAU)
in Dortmund


Paragraph 1
Der Verein zur Förderung des altsprachlichen Unterrichts (VFAU) mit Sitz in Dortmund verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des altsprachlichen Unterrichts. Diese Förderung soll vornehmlich erfolgen
durch Aufklärung der Öffentlichkeit über die Bildungs- und Erziehungsziele des Unterrichts in den alten
Sprachen, insbesondere durch Information von Eltern und Schülern. Die Förderung kann auch in der Weise
durchgeführt werden, daß Vereinsmittel, die für die Öffentlichkeitsarbeit nicht benötigt werden, Schulen zur
Verfügung gestellt werden mit der Zweckbestimmung, daß sie für die Einrichtung von altsprachlichen
Arbeitsbüchereien für Schüler verwandt werden.


Paragraph 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


Paragraph 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.


Paragraph 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Paragraph 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach
Beschluß der Mitgliederversammlung an Dortmunder Schulen, deren Träger eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft ist, mit der Zweckbestimmung, altsprachliche Arbeitsbüchereien für Schüler einzurichten.


Paragraph 6
Mitglied des Vereins können Einzelpersonen und Körperschaften werden, die die Zwecke des Vereins fördern
wollen.
Beitritts- und Austrittserklärungen müssen schriftlich erfolgen. Eine Austrittserklärung wird zum Ende des
Geschäftsjahres wirksam.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Über die Aufnahme und einen eventuellen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor einem Ausschluß ist dem
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu geben.
Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.


Paragraph 7
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Er gilt als Mindestbeitrag und ist am 1. Januar
eines jeden Jahres fällig.


Paragraph 8
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, höchstens zehn Personen, und zwar aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie den Beisitzern.
Ein Mitglied kann mehrere Ämter innehaben.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, erfolgt die Ersatzwahl für die restliche Amtsdauer des
ausgeschiedenen Mitglieds auf der nächsten Mitgliederversammlung.

Paragraph 9
Den Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der
Schriftführer und der Schatzmeister.
Die Vertretung des Vereins erfolgt entweder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden
gemeinschaftlich oder durch den Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit
dem Schriftführer oder dem Schatzmeister.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefaßt, die der Vorsitzende einberuft. Er ist beschlußfähig,
wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuladen, wenn zwei
Mitglieder des Vorstandes es beantragen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig.


Paragraph 10
Von der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche die
Pflicht und das Recht haben, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen und der
Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand
angehören.


Paragraph 11
Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr die Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung erfolgt unter Wahrung
einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf einberufen.
Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten
lassen.
In der Tagesordnung der Jahreshauptversammlung müssen enthalten sein:
1. der Jahresbericht des Vorsitzenden
2. der Bericht des Schatzmeisters
3. der Kassenprüfungsbericht
4. die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
5. die Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, wenn nach den Paragraphen 8 und 10 eine
Neuwahl erforderlich ist.
Die Jahreshauptversammlung entscheidet über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und über Satzungsänderungen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorbehaltlich der Regelung im
Paragraphen 12 gefaßt. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vorher beim Vorsitzenden schriftlich
eingereicht sein.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Paragraph 12
Über eine Änderung der Satzung und der Mitgliedsbeiträge sowie die Auflösung des Vereins beschließt die
Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Die Stimmabgabe kann bei
Abwesenheit schriftlich erfolgen; sie muß bei Beginn der Hauptversammlung dem Versammlungsleiter
vorliegen.


Paragraph 13
Diese Satzung tritt am 12.04.1991 in Kraft.